Vorsicht Abmahnwelle!

Vorsicht Abmahnwelle!
Mittlerweile ist es üblich, dass durch das Land Abmahnungen verteilt werden. Auch jetzt aktuell
werden Tausende von Abmahnungen an Internetseitenbetreiber verschickt. Es handelt sich hierbei
um massenhafte und standardisierte Anspruchsschreiben, in denen Internetseitenbetreiber
aufgefordert werden, eine Zahlung zu leisten. Dieses Mal sind Internetseitenbetreiber betroffen, die
das Schriftenverzeichnis Google Fonts eingebettet haben. Die Abmahner begründen in Ihrem
Schreiben einen Verstoß gegen die Datenschutz Grundverordnung.

Google Fonts stellt Webseitenbetreibern eine Bibliothek mit etwa 1400 Schriftarten zur Verfügung.
Die Bibliothek ist frei verfügbar und kann mit oder ohne lokale Speicherung verwendet werden. Es
gibt mittlerweile auch schon ein Urteil des Landgerichts München I, dass Anfang des Jahres
entschieden hat, dass bei einer dynamischen Einbindung der Schriften unerlaubt personenbezogene
Daten, nämlich die IP-Adressen, an Google in den USA weitergeleitet würden. Dies stelle einen
unzulässigen Eingriff dar, der Ansprüche auf  immateriellen Schadensersatz begründe (LG München,
Urteil vom 20.1.2022, Az. 3 O 17493/ 20).

Mittlerweile wird das Internet von Abmahnungen nach Webseiten durchforstet, die Google Fonts
dynamisch eingebunden haben.

In den Abmahnschreiben werden Beträge zwischen 150 und 500 € oftmals auch zuzüglich
Anwaltskosten gefordert. Webseitenbetreiber sollten diese Beträge allerdings nicht zahlen. Die
Abmahnungen werden ganz überwiegend für unbegründet gehalten. Oftmals liegen auch Indizien für
einen Rechtsmissbrauch der Abmahnung vor. Mittlerweile gibt es auch eine einstweilige Verfügung
des Landgerichts Baden-Baden gegen Google-Fonts-Abmahnung (Az. 3 O 277/ 22).